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Friedhofsgebührenordnung Hage Seite 1 von 2 ausgedruckt mit Stand vom 17.12.18 Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Ansgari-Kirchengemeinde Hage in Hage Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 26 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Evan- gelisch-lutherischen Ansgari-Kirchengemeinde Hage für den Friedhof der Kirchengemeinde in Hage folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: § 1 - Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtun- gen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebüh- renordnung erhoben. § 2 - Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist, 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsver- waltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist, 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wes- sen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsver- waltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 - Entstehen der Gebührenpflicht (1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebühren- schuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder be- reits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Ge- bührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. § 4 - Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftli- chen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Fried- hofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern aus- stehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangs- verfahren eingezogen. § 5 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsta- ges entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages erhoben werden; abzu- runden ist auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen können Mahngebühren erho- ben werden. Diese sind durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kos- ten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstre- ckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen. § 6 - Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1. Wahlgrabstätte - je Grabstelle -: a) Sarg, für 30 Jahre: ---------------------------------- 780,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung: ------------------ 26,00 € c) Kind, für 25 Jahre: ---------------------------------- 150,00 € d) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------6,00 € e) Urne, für 20 Jahre:---------------------------------- 300,00 € f) für jedes Jahr der Verlängerung:------------------- 15,00 € 2. Rasenwahlgrabstätte - je Grabstelle -: Die Gebühr beinhaltet die Verleihung des Nutzungsrech- tes, die Anlegung der Grabstätte als Grünfläche und de- ren laufenden Pflege: a) Sarg, für 30 Jahre: --------------------------------2.505,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung: ------------------ 83,50 € 3. Reihengrabstätte , für 30 Jahre: ------------------ 660,00 €

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